§ 40 a BVII
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I S. 2614
Teil III Lastenberechnung

§ 40 a BVII Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn

§ 40 a Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn

BVII ( Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) )

(1) 1Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. 2In diesem Fall beschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41. (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so muß sie enthalten 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 2. die Berechnung der Gesamtkosten, 3. den Finanzierungsplan, 4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41. (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim für das Gebäude, 2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswohnung a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigentumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,