§ 40 EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher

§ 40 EnWG Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. 2Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. 3Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein. (2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline, 2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise, 4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist, Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.