§ 45 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 45 OWiG Zuständigkeit des Gerichts

§ 45 Zuständigkeit des Gerichts

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.