§ 45 WEG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 3 Verfahrensvorschriften

§ 45 WEG Fristen der Anfechtungsklage

§ 45 Fristen der Anfechtungsklage

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.