§ 456 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
FÜNFTER ABSCHNITT Speditionsgeschäft

§ 456 HGB Fälligkeit der Vergütung

§ 456 Fälligkeit der Vergütung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.