§ 47 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 47 BNotO Erlöschen des Amtes

§ 47 Erlöschen des Amtes

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48 a) oder Tod, 3. Amtsniederlegung (§§ 48 b, 48 c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2, 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat, 6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50), 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.