§ 48 a BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 48 a BImSchG Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte

§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. 2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (1 a) 1Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. 2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (2)