§ 5 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 5 LPartG Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360 a, 1360 b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.