§ 50 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften

§ 50 GNotKG Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts; 2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache; 3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten; 4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.