§ 52 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
FÜNFTER ABSCHNITT Gesamtbetriebsrat

§ 52 BetrVG Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.