(1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. (3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. 2Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig. (4)
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