§ 55 b GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ZWEITER ABSCHNITT Eintragungen in das Grundbuch

§ 55 b GBO (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

§ 55 b (Keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des § 55 a.