§ 58 b EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 7 Behörden
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 58 b EnWG Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen

§ 58 b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95 a oder § 95 b betrifft. 2Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. 3Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören. (2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95 a oder § 95 b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit. (3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet. (4) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95 a oder § 95 b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln: 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.