§ 59 e BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 59 e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59 e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die §§ 43 bis 43 b, 43 d, 43 e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49 a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59 a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59 c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. (3)