§ 6 a GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL I Allgemeine Bestimmungen

§ 6 a GewO Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 6 a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34 b Absatz 1, 3, 4, § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33 a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.