§ 6 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber

§ 6 EnWG Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung

§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. 2Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6 a bis 10 e sicherstellen. 3Die §§ 9 bis 10 e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. (2)