§ 6 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Erster Titel Geltungsbereich

§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

StGB ( Strafgesetzbuch )

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. weggefallen 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c); 4. Menschenhandel (§ 232); 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184 a, 184 b Absatz 1 und 2 und § 184 c Absatz 1 und 2; 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152 b Abs. 5); 8. Subventionsbetrug (§ 264);