§ 6 WEG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 6 WEG Unselbständigkeit des Sondereigentums

§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.