§ 60 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 60 ZPO Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.