§ 624 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 624 BGB Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.