§ 66 a EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1 Behördliches Verfahren

§ 66 a EnWG Vorabentscheidung über Zuständigkeit

§ 66 a Vorabentscheidung über Zuständigkeit

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. 2Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.