§ 67 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 2 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 67 GNotKG Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen

§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt 1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro, 2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro, 3. bei Vereinen 5 000 Euro und 4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro, wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft. (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro. (3)