§ 67 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
DRITTER ABSCHNITT Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

§ 67 InsO Einsetzung des Gläubigerausschusses

§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) 1Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.