§ 69 a BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1 Notarkammern

§ 69 a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 69 a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, 3. die offenkundig sind oder 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (2)