§ 71 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
VIERTER ABSCHNITT Haftung

§ 71 AO Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

AO ( Abgabenordnung )

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233 a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.