§ 75 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1 Notarkammern

§ 75 BNotO Ermahnung

§ 75 Ermahnung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. 4Die Befugnis der Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. 5Für die Verjährung gilt § 95 a Absatz 1 Satz 1. (2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören. (3) 1Die Ermahnung ist zu begründen. 2Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 3Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln. (4) 1Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend. (5)