§ 76 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 76 BetrVG Einigungsstelle

§ 76 Einigungsstelle

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. 2Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. (2) 1Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. 2Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. 3Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (3) 1Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. 2Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. 4Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. (4)