§ 78 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 2 Beschwerde

§ 78 EnWG Frist und Form

§ 78 Frist und Form

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. (3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. (4) 1Die Beschwerdebegründung muss enthalten 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. 2§ 87 b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. (5)