§ 8 a BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau, BGBl. I Nr. 58 vom 24.02.2025

§ 8 a BImSchG Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 8 a Zulassung vorzeitigen Beginns

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 2Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung 1. einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort, 2. einer Änderungsgenehmigung. 3In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. (2)