(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des §
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|