§ 8 ZwVwV
Stand: 19.12.2003
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2804

§ 8 ZwVwV Rückstände, Vorausverfügungen

§ 8 Rückstände, Vorausverfügungen

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Vorausverfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger auf die Rechtsverfolgung verzichtet.