§ 80 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren

§ 80 a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

§ 80 a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. 2Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. 3Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. 4Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. (2)