§ 80 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil Bodenordnung
Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung

§ 80 BauGB Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich 1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder 2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden. 2Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. 3Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein. (2) 1Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. 2Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht. (3)