§ 80 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 80 BNotO Präsidium

§ 80 Präsidium

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.