§ 84 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil Bodenordnung
Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung

§ 84 BauGB Berichtigung der öffentlichen Bücher

§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.