§ 87 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
VIERZEHNTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14

§ 87 BVerfGG (Zulässigkeit des Antrags)

§ 87 (Zulässigkeit des Antrags)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist. (2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.