§ 9 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
I. TEIL Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 9 BVerfGG (Wahl von Präsident und Stellvertreter)

§ 9 (Wahl von Präsident und Stellvertreter)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) 1Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. 2Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört. (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten. (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.