§ 9 MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 9 MaBV Anzeigepflicht

§ 9 Anzeigepflicht

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.