§ 91 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 91 GBO (Einleitung des Verfahrens)

§ 91 (Einleitung des Verfahrens)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. 2Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen. (3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken. (4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.