§ 931 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1 Übertragung

§ 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs

§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.