§ 95 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften

§ 95 Bußgeldvorschriften

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, 1 a. ohne eine Zertifizierung nach § 4 a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, 1 b. entgegen § 4 c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 1 c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13 b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113 c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1 d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2 a. entgegen § 11 Absatz 1 a oder 1 b den Katalog von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält, 2 b. entgegen § 11 Absatz 1 c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12 c Absatz 1 Satz 2, § 15 a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder b) § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,