§ 97 d BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
IV. TEIL Verzögerungsbeschwerde

§ 97 d BVerfGG (Entscheidung der Beschwerdekammer)

§ 97 d (Entscheidung der Beschwerdekammer)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen. (2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.