A. Anspruchsinhaber beim Wohnungseigentumsentziehungsverfahren

Autor: Weber

I. Frühere Rechtslage

13.1

Der Anspruch stand nach § 18 WEG a.F. materiellrechtlich den Wohnungseigentümern zu, soweit es sich nicht nur um eine Gemeinschaft von zwei Wohnungseigentümern handelte. Bei einer Zweiergemeinschaft trat gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. an die Stelle des Beschlusses die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Störer auf Veräußerung.1)

Die Ausübung des Entziehungsanspruchs stand aber grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.2)

1)

BGH, Urt. v. 22.01.2010 - V ZR 75/09, ZMR 2010, 621, Rdnr. 7.

2)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.

II. Neuregelung

13.2