Autor: Weber |
Der Anspruch stand nach § 18 WEG a.F. materiellrechtlich den Wohnungseigentümern zu, soweit es sich nicht nur um eine Gemeinschaft von zwei Wohnungseigentümern handelte. Bei einer Zweiergemeinschaft trat gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. an die Stelle des Beschlusses die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Störer auf Veräußerung.1) Die Ausübung des Entziehungsanspruchs stand aber grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.2)
1) | BGH, Urt. v. 22.01.2010 - V ZR 75/09, ZMR 2010, |
2) | RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57. |
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