A. Bauliche Veränderungen

Autoren: Emmert/Weber

I. Neuregelung durch WEMoG

1. Erleichterung von baulichen Änderungen - Kosten

8.1

§ 20 WEG regelt die Zulässigkeit baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und tritt damit an die Stelle des § 22 Abs. 1 u. 2 WEG a.F. Zweck der Neuregelung ist es vor allem, die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen in der Gemeinschaft deutlich zu erleichtern, da anders als nach früherem Recht hierfür stets die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, ausreicht.1)

Darüber hinaus soll ein Beschluss über eine bauliche Veränderung grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechtbar sein, wenn die bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden.2)

8.2