| Autor: Weber |
Das Gesetz regelt nur die erstmalige Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen entsteht durch Vertrag der Miteigentümer durch (§§ , ) oder durch des Alleineigentümers (§ ). Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § . Ist anlässlich der Begründung von Sondereigentum auch eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Miteigentumsquoten gewünscht, kann dies im Teilungsvertrag nach § vereinbart werden, der sich nach allgemeiner Ansicht mit einer Erklärung nach § in ein und derselben Urkunde kombinieren lässt. Die Begründung von Wohnungseigentum ist ein sachenrechtlicher Akt, dessen inhaltliche Zulässigkeit nur davon abhängt, ob er den Bestimmungen des entspricht. Nach § Abs. , § Abs. kann durch Teilungsvereinbarung oder durch Teilungserklärung Wohnungseigentum schon vor gebildet werden. Das den Miteigentumsanteilen am Grundstück jeweils zugeordnete Sondereigentum an einer Wohnung entsteht dann erst mit deren Fertigstellung.
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