A. Neugestaltung durch das WEMoG

Autor: Spreng

15.1

Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oftmals nicht einfach. Dies gilt nicht nur für das materielle Recht, sondern auch für die Verfahrensvorschriften. Wer in wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht tätig ist, musste sich ab Dezember 2020 umstellen. Der Gesetzgeber hat mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (kurz: WEMoG)1)

das WEG erneut reformiert und die und entschlackt. Von den besonderen Verfahrensvorschriften sind im WEG nur die Zuständigkeitsbestimmungsnorm des § 43 WEG und spezielle Regelungen der Beschlussklagen in §§ 44 und 45 WEG verblieben. In §§ 44, 45 WEG finden sich in § 21 Abs. 8, §§ 46, 47, 48 Abs. 4 WEG a.F. enthaltene Regelungen (z.B.: Parteien der Anfechtungsklage, Fristen, Verbindung, Rechtskrafterstreckung). Regelungsgehalte des § 50 WEG a.F. wurden in § 44 Abs. 4 WEG übernommen. §§ 44, 45 WEG a.F. und die Rechtsfigur der Beiladung (§ 48 WEG a.F.) sind ersatzlos entfallen. Nach altem Recht bedurfte es dieser Normen, um Verfahren mit einer Vielzahl von Parteien (z.B.: Klagen gegen die übrigen Wohnungseigentümer nach § 46 WEG a.F.) Rechnung zu tragen. Diese Klagen sind heute gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als beklagte Partei zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG).