A. Ordnungsmäßige Benutzung

Autoren: Emmert/Dietrich

I. Begriff und Regelungsinhalt

9.1

§ 18 Abs. 2 WEG gewährt dem einzelnen Wohnungseigentümer zunächst den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum ordnungsmäßig, also entsprechend den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen und, falls solche nicht bestehen, entsprechend dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen benutzt wird.1)

Hier sind also zahlreiche Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen möglich, sowohl auf der Vereinbarungs- und der Beschlussebene als auch in der Ermessensausübung bei der Vereinbarung, der Beschlussfassung und letztlich auch bei der Anwendung dieser Regeln im Rahmen der hierauf beruhenden Verwaltungsmaßnahmen.

9.2

Die ordnungsmäßige Benutzung sowohl des Gemeinschafts- als auch des Sondereigentums wird von den Eigentümern gem. § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss geregelt, sofern hierüber nicht bereits eine Vereinbarung getroffen wurde.

9.3