A. Streitwertfestsetzung

Autor: Weber

I. Anpassung durch das WEMoG

1. Beschlussklage

19.1

Durch die Änderungen in Teil 3 des WEG durch das WEMoG wurden die meisten prozessualen Besonderheiten bei Wohnungseigentumssachen beseitigt. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis mehr, den Streitwert in Wohnungseigentumssachen abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen. § 49a GKG wurde deshalb aufgehoben. Auch für Wohnungseigentumssachen gelten deshalb grundsätzlich über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.1)

Eine kostenrechtliche Besonderheit besteht nur noch für Beschlussklagen, die in § 44 WEG geregelt sind. Nach der amtlichen Begründung2) sieht § 49 Satz 1 GKG zunächst vor, dass "der Streitwert grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen ist". "Das ist sachgerecht, da die Entscheidung gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. § 49 Satz 2 GKG sieht jedoch eine Wertobergrenze vor, die den Kläger vor einer zu hohen Kostenbelastung schützen soll. Dies gebietet die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Justizgewährungspflicht (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89). Die Vorschrift entspricht insoweit dem geltenden § 49a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und Satz 3 ."