OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.12.2002
3 W 202/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 § 24 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 63
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 578/00
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 5 UR II 31/99 WEG - 25.06.1999,

Abberufung des Verwalters; formelle Rechtskraft eines Beschlusses in Wohnungseigentumssachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 3 W 202/02

DRsp Nr. 2003/2489

Abberufung des Verwalters; formelle Rechtskraft eines Beschlusses in Wohnungseigentumssachen

»1. Ein Verwalter, der den Wohnungseigentümern mitteilt, er habe seine Vergütung für die nächsten 4 Jahre von den gemeinschaftlichen Geldern vereinnahmt, kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig abberufen werden, wenn er kein Recht zu der behaupteten Entnahme hatte. 2. Zur Gültigkeit eines Abberufungsbeschlusses genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes bei der Einberufung der Eigentümerversammlung, wenn den Wohnungseigentümern aus einem früheren Verfahren die dem Verwalter vorgeworfenen Verfehlungen bekannt waren. 3. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist auch dann wirksam, wenn die Verwaltereigenschaft des Einladenden rückwirkend wegfällt. 4. Hat ein Beschluss mehrere Anträge zum Gegenstand, erstreckt sich die Hemmungswirkung eines befristeten Rechtsmittels grundsätzlich auf die gesamte Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn sie hinsichtlich eines Verfahrensgegenstandes von dem insoweit obsiegenden Rechtsmittelführer mangels Beschwer von vornherein nicht angefochten werden kann.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 § 24 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 45 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand: