OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2010
I-24 U 223/09
Normen:
BGB § 581; BGB § 535; BGB § 536b; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 591; BGB § 157; BGB § 307;
Fundstellen:
MietRB 2011, 209
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 21/09

Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen I-24 U 223/09

DRsp Nr. 2011/8339

Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag

1. Miet- und Pachtverträge unterscheiden sich im Wesentlichen durch die über die bloße entgeltliche Überlassung hinaus vereinbarte Fruchtziehung. 2. Sind für den "Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheims" 160 Heimplätze vereinbart, so begründet das Verbot von 22 Heimplätzen durch die Heimaufsicht einen erheblichen Mangel des Mietobjekts. 3. Der Pächter kennt einen Mangel bei Vertragsschluss oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht, wenn er nicht nur vom äußeren Erscheinungsbild der Pachtsache weiß, sondern auch die konkreten Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit der Pachtsache kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. 4. Der formularmäßige Ausschluss der Minderung für verdeckte anfängliche und nachträgliche Mängel benachteiligt jedenfalls den Pächter unangemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 581; BGB § 535; BGB § 536b; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 591; BGB § 157; BGB § 307;

Gründe

I.